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Arbeitsrecht

Teure Quittung für VW: Warum Ihr Chef nicht einfach Ihr Gehalt kürzen darf

Fünf VW-Mitarbeiter haben vor Gericht erfolgreich die Rückzahlung einbehaltener Gehaltsanteile erstritten. Der Autokonzern hatte beim Abzug von Jubiläumsprämien die gesetzliche Pfändungsfreigrenze missachtet – ein wichtiges Signal für alle Arbeitnehmer.

Melanie Baumann
Melanie Baumann/Melanie Baumann zeigt unseren Leserinnen und Lesern, wie man auch mit kleinem Budget effektiv spart und langfristig Vermögen aufbaut. Sie ist unsere Expertin für Alltagsfinanzen, Versicherungsvergleiche und Haushaltsoptimierung./17. Oktober 2026, 01:15 Uhr
Teure Quittung für VW: Warum Ihr Chef nicht einfach Ihr Gehalt kürzen darf

Stellen Sie sich vor, auf Ihrem Lohnzettel fehlt plötzlich ein beträchtlicher Teil Ihres Gehalts, weil Ihr Arbeitgeber der Meinung ist, Ihnen in den Vormonaten zu viel gezahlt zu haben. Genau das ist fünf Beschäftigten des Volkswagen-Werks in Kassel-Baunatal passiert. Doch die Mitarbeiter ließen sich das nicht gefallen – und bekamen nun vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt recht.

VW muss den Betroffenen rund 8.000 Euro plus über 1.100 Euro Zinsen zurückzahlen. Der Grund für diese Schlappe des Autorieses ist ein elementares Gesetz des Verbraucher- und Arbeitnehmerschutzes, das jeder Angestellte kennen sollte: die Pfändungsfreigrenze. Wer diese missachtet, handelt rechtswidrig, selbst wenn es sich um einen der größten Konzerne des Landes handelt.

### Der Hintergrund: Streit um gekürzte Jubiläumsprämien bei VW

Wie kam es überhaupt zu dieser rechtlichen Auseinandersetzung? Ursprung der Misere ist der harte Sparkurs, den der Wolfsburger Autobauer Ende 2024 einschlug. Nach zähen Tarifauseinandersetzungen einigten sich der Konzern und die Gewerkschaft IG Metall kurz vor Weihnachten auf ein massives Sparpaket. Ein Teil dieser Sparmaßnahmen betraf die beliebten Jubiläumsprämien für 25- und 35-jährige Betriebszugehörigkeit.

Statt der bisherigen 1,45 Monatsgehälter nach 25 Jahren und 2,9 Monatsgehältern nach 35 Jahren erhalten die Beschäftigten seitdem nur noch Pauschalbeträge von 6.000 beziehungsweise 12.000 Euro. Das Problem bei der Umsetzung: Der neue Tarifvertrag wurde zwar erst am 21. Januar 2025 unterschrieben, galt jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2025. Da VW die alten, höheren Prämien im Dezember noch ausgezahlt hatte, forderte der Konzern das zu viel gezahlte Geld kurzerhand zurück – und behielt die Differenz bei den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen einfach ein.

### Die rote Linie: Warum die Pfändungsfreigrenze tabu ist

Hier beging die Personalabteilung von Volkswagen den entscheidenden Fehler. Wer Geld von seinen Mitarbeitern zurückfordert, darf nicht einfach nach eigenem Ermessen den Rotstift beim Nettogehalt ansetzen. Der Gesetzgeber schützt Arbeitnehmer vor genau solchen existenzbedrohenden Eingriffen durch die sogenannte Pfändungsfreigrenze.

Diese Grenze legt gesetzlich fest, wie viel Geld einem Arbeitnehmer von seinem Nettoeinkommen auf jeden Fall verbleiben muss, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie zu bestreiten. Sie dient der Sicherung des Existenzminimums und darf selbst bei berechtigten Rückforderungen oder Pfändungen von Dritten nicht unterschritten werden. Indem VW das Geld ohne Rücksicht auf diese Schutzgrenze direkt vom laufenden Gehalt abzog, verstieß der Konzern gegen geltendes Recht. Das Landesarbeitsgericht machte deutlich: Ein solcher eigenmächtiger Abzug unter die Freigrenze ist unzulässig.

### Ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des sozialen Friedens

Zu einer endgültigen, grundsätzlichen Klärung, ob den Mitarbeitern die höheren Prämien trotz des rückwirkenden Tarifvertrags dauerhaft zugestanden hätten, kam es vor Gericht allerdings nicht. Die Vorsitzende Richterin Astrid Nungeßer regte stattdessen dringend einen Vergleich an. Ihre Sorge: Da die einzelnen Fälle sich im Detail unterschieden – mal passte das erstinstanzliche Urteil nicht zum Klageantrag, mal waren Lohnabrechnungen kaum nachzuvollziehen –, drohten am Ende völlig unterschiedliche Urteile für Menschen in der exakt gleichen Situation.

Um zu verhindern, dass die Beschäftigten „mit völlig unterschiedlichen Ergebnissen das Gericht verlassen und die Welt nicht mehr verstehen“, einigten sich beide Seiten. VW zahlt die einbehaltenen Beträge nebst Zinsen zurück. Zwar spielte auch eine Rolle, dass der Betriebsrat im Intranet vorab über die Kürzungen informiert hatte, was gegen den Einwand der Gutgläubigkeit der Mitarbeiter sprach. Doch die vorbehaltlose Auszahlung im Dezember wiederum hatte bei den Beschäftigten berechtigtes Vertrauen geweckt.

### Geldspur-Ratgeber: Das müssen Sie über Lohnabzüge wissen

Dieser Fall ist ein Lehrstück für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Er zeigt, dass selbst die mächtigsten Konzerne sich an die Spielregeln halten müssen, wenn es um das Einkommen der Angestellten geht. Als Verbraucher sollten Sie aus diesem Urteil drei wichtige Lehren ziehen:

1. **Prüfen Sie jede Abrechnung genau:** Lohnabrechnungen sind oft kompliziert. Wenn Ihnen Beträge abgezogen werden, die Sie nicht zuordnen können, fragen Sie sofort schriftlich in der Personalabteilung nach. 2. **Das Existenzminimum ist geschützt:** Selbst wenn Ihr Arbeitgeber eine berechtigte Gegenforderung gegen Sie hat (beispielsweise wegen zu viel gezahlter Urlaubs- oder Weihnachtsgelder), darf er Ihr laufendes Gehalt nicht so weit kürzen, dass Sie unter die Pfändungsfreigrenze rutschen. Diese Grenze ist dynamisch und richtet sich nach Ihrem Einkommen und eventuellen Unterhaltspflichten. 3. **Wehren Sie sich bei Unregelmäßigkeiten:** Wenn Ihr Arbeitgeber einbehaltene Beträge nicht freiwillig erstattet, kann der Gang zum Arbeitsgericht oder die Beratung durch eine Gewerkschaft der einzige Weg sein, um zu Ihrem Recht zu kommen.

Der Erfolg der fünf Kasseler VW-Mitarbeiter ist ein wichtiges Signal: Unser Gehalt genießt einen hohen gesetzlichen Schutz. Kein Arbeitgeber darf sich eigenmächtig am Existenzminimum seiner Angestellten bedienen.

Redaktionelle Bearbeitung durch Geldspur. Ausgangsmeldung: Hessische Niedersächsische Allgemeine

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